DIRECT AN DER ALSTER GmbH

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der DIRECT AN DER ALSTER GmbH

 

1. GELTUNGSBEREICH, ÄNDERUNGEN DIESER AGB, FORMVORSCHRIFTEN

1.1.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Rechtsgeschäfte der DIRECT AN DER ALSTER GmbH, nachfolgend in Kurzform „Agentur“ genannt, mit ihren Vertragspartnern, nachstehend in Kurzform „Kunde“ genannt.

1.2.

Die Agentur erbringt alle Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Kunde Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten AGB abweichende Bedingungen enthalten. Auch gelten ausschließlich die von der Agentur gestellten AGB, wenn diese in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden den Auftrag vorbehaltlos ausführt. Von diesen Geschäfts-bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden von der Agentur nur nach gesonderter und schriftlicher Anerkennung akzeptiert.

1.3.
Alle Vereinbarungen, die zwischen der Agentur und dem Kunden zwecks Ausführung eines Auftrages getroffen werden, sind in schriftlicher Form zu vereinbaren. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 126 BGB), es sei denn, innerhalb dieser AGB ist ausdrücklich etwas Abweichendes geregelt oder die Parteien verzichten in gegenseitigem Einverständnis auf diese Form. Mündliche Änderungen sind unverzüglich schriftlich (§ 126 BGB) zu bestätigen.

1.4.

Einseitige rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf das Vertragsverhältnis (beispielsweise Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich abzugeben. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, schließt Schriftlichkeit im Sinne dieser AGB die Schrift- und Textform (beispielsweise Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

1.5.
Diese Geschäftsbedingungen gelten ebenso für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, sofern es sich um solche gleiche Art handelt, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.6.

Die Agentur darf die ihr obliegenden Leistungen auch von Dritten als Subunternehmer erbringen lassen. Der Kunde kann einen solchen Dritten nur dann ablehnen, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund liegt.

1.7.
Die Agentur kann diese AGB unter Berücksichtigung des berechtigten Interesses des Kunden mit einer angemessenen Ankündigungsfrist einseitig ändern. Widerspricht der Kunde der Änderung nicht innerhalb einer von der Agentur gesetzten Frist, gilt die Änderung als genehmigt. Die Agentur weist den Kunden in der Änderungs-Ankündigung darauf hin, dass die Änderung wirksam wird, wenn er nicht binnen der gesetzten Frist widerspricht. Diese Änderungsmöglichkeit ist beschränkt auf Änderungen, die das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht wesentlich verändern. Sie ist insbesondere nicht anwendbar für Preiserhöhungen.

 

2. VERTRAGSBESTANDSTEILE UND ÄNDERUNGEN DER VERTRAGSBESTANDTEILE

2.1.
Die Agentur erbringt Dienstleistungen aus den Bereichen Konzeption und strategische Beratung, Kampagnenentwicklung in Text und Layout und Kampagnenumsetzung. Die detaillierte Beschreibung der zu erbringenden Dienstleistungen ergeben sich insbesondere aus den Ausschreibungsunterlagen des Kunden, Briefings des Kunden, Projektverträgen, deren Anlagen und Leistungsbeschreibungen der Agentur sowie etwaiger zusätzlicher und/oder individueller Vereinbarungen.

2.2.

Grundlage für die Agenturarbeit und Vertragsbestandteil ist – wie in der vorstehenden Ziffer 2.1 erläutert – neben dem Projektvertrag und seinen Anlagen, das von dem Kunden an die Agentur auszuhändigende Briefing. Das Briefing des Kunden hat den folgenden Mindestinhalt aufzuweisen: Hintergrundinformationen, Budget, Zeitplan inkl. Meilensteine, Quantitative und qualitative Ziele, Zielgruppe, Do’s + Don’ts, Werbemittel / Tools, Ansprechpartner.

Wird das Briefing der Agentur von dem Kunden mündlich oder fernmündlich mitgeteilt, so behält sich die Agentur das Recht vor, vor Arbeitsbeginn über den Inhalt des Briefings ein Re-Briefing zu erstellen und dieses dem Kunden mindestens in Textform (beispielsweise per E-Mail) zu übermitteln. Dieses Re-Briefing wird verbindlicher Vertragsbestandteil, wenn der Kunde diesem Re-Briefing nicht innerhalb von 5 Werktagen mindestens in Textform widerspricht.

2.3.

Der Kunde trägt den Schaden, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, nachträglich berichtigten oder lückenhaften Angaben von der Agentur ganz oder teilweise wiederholt werden müssen oder verzögert werden, sofern der Kunde den Schaden zu vertreten hat.

2.4.
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die Agentur, das von dem Kunden beauftragte Projekt um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ein Schadensersatzanspruch des Kunden gegen die Agentur ist ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn dadurch für den Kunden wichtige Termine und/oder Ereignisse nicht eingehalten werden können und/oder nicht eintreten.

 

3. URHEBER- UND NUTZUNGSRECHTE

3.1.
Dem Kunden werden mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars (inklusive einer etwaigen zusätzlichen Vergütung) für die vertraglich vereinbarte Dauer und in dem vertraglich vereinbarten Umfang die Nutzungsrechte an allen von der Agentur im Rahmen des Auftrages und zum Zwecke seiner Erfüllung gefertigten Arbeiten eingeräumt. Diese Übertragung der Nutzungsrechte gilt, soweit eine Übertragung nach deutschem Recht möglich ist und für die vereinbarte Nutzung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

3.2.

Nutzungen, die über das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hinausgehen, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung im Rahmen des Auftrages oder einer gesonderten schriftlichen Nebenabrede. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt sind, werden vorbehaltlich anderweitig getroffener Vereinbarungen nicht an den Kunden übertragen.

3.3.
Die im Rahmen des Auftrages erarbeiteten Leistungen sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes finden auch dann Anwendung, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe im Einzelnen nicht erreicht ist. Original-Dateien (Daten, Bilder, Layouts, Reinzeichnungen und Druckdaten etc. in digitaler Form) von urheberrechtlich geschützten und fertigen Werken, die von der Agentur erstellt wurden, verbleiben als Eigentum bei der Agentur.

3.4.

Ein Anspruch auf sog. „offenen Dateien“ (z. B. in Form einer InDesign-Datei) besteht auf Seiten des Kunden nicht. Hiervon können die Parteien individuell eine abweichende Vereinbarung gegen ein für die zur Verfügungstellung der offenen Datei gesondertes Entgelt treffen.

3.5.
Die Agentur darf die von ihr entwickelten Werbemittel und sonstigen Werke angemessen und branchenüblich signieren und den erteilten Auftrag für Eigenwerbung publizieren. Die Signierung und werbliche Verwendung können durch eine entsprechende gesonderte Vereinbarung zwischen Agentur und Kunde ausgeschlossen werden.

3.6.
Die Arbeiten der Agentur dürfen von dem Kunden oder von dem Kunden beauftragter Dritter weder im Original, noch bei einer etwaigen Reproduktion geändert werden.

3.7.

Jede Nachahmung von Werken, auch die von Teilen des Werkes, ist unzulässig.

3.8.

Bei Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Ziffer 3.6 und/oder 3.7 steht der Agentur vom Kunden eine zusätzliche Vergütung zu, deren Höhe im Einzelfall von der Agentur nach billigem Ermessen festzusetzen und im Streitfall von dem zuständigen Gericht zu überprüfen ist.

3.9.
Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen sind, soweit nicht im Erstauftrag geregelt, honorarpflichtig und bedürfen der vorherigen schriftlichen Einwilligung der Agentur. Die Zustimmung darf nicht wider Treu und Glauben verweigert werden.

3.10.
Über den Umfang der Nutzung steht der Agentur ein Auskunftsanspruch zu.

 

4. VERGÜTUNG, KORREKTUR

4.1
Die Agentur unterbreitet dem Kunden nach Erhalt des Briefings einen Kostenvoranschlag (KVA). Dieser beinhaltet sämtliche, gemäß Kenntnisstand absehbare und von der Agentur zu erbringenden Leistungen und deren Kosten. Die Kosten beinhalten eine Korrekturstufe. Eine Korrekturstufe umfasst die durch den Kunden in einer einzelnen Mitteilung (mindestens in Textform) mitgeteilten Korrekturen.

4.2.

Korrekturstufen, welche über den Umfang der vorstehenden Ziffer 4.1 hinausgehen, werden nach Stundenaufwand berechnet. Sollten Leistungen erbracht werden, welche nicht innerhalb des Kostenvoranschlages berücksichtigt sind, weist die Agentur hierauf mindestens in Textform hin und erstellt einen Nach-KVA. Wenn der Kunde diesem Kostenvoranschlag nicht innerhalb von 5 Tagen nach Arbeitsbeginn mindestens in Textform widerspricht, so gilt dieser als angenommen.

4.3.
Es gilt die im Kostenvoranschlag vereinbarte Vergütung. Zahlungen sind, wenn nicht anders vertraglich geregelt, innerhalb von 7 Werktagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht der Agentur ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 10% über dem Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB zu. Das Recht zur Geltendmachung darüber hinausgehender Schäden bleibt von dieser Regelung unberührt.

4.4.
Erstreckt sich die Erarbeitung der vereinbarten Leistungen über einen längeren Zeitraum, so kann die Agentur dem Kunden anteilig nach Projektstufen/-fortschritt die bereits erbrachten Teilleistungen in Rechnung stellen. Diese Teilleistungen müssen nicht in einer für den Kunden nutzbaren Form vorliegen und können auch als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten der Agentur verfügbar sein.

4.4.
Bei Änderungen oder Abbruch von Aufträgen, Arbeiten und sonstigen Leistungen durch den Kunden und/oder wenn dieser die Voraussetzungen für die Leistungserstellung ändert, werden der Agentur alle dadurch anfallenden Kosten durch den Kunden ersetzt und die Agentur von jeglichen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freigestellt.

4.5.
Bei einer Kündigung/Rücktritt des Kunden von einem Auftrag vor Beginn des Projektes berechnet die Agentur dem Kunden folgende Prozentsätze vom ursprünglich vertraglich geregelten Honorar als Stornogebühr: bis sechs Monate vor Beginn des Auftrages 10 %, ab sechs Monate bis drei Monate vor Beginn des Auftrages 25 %, ab drei Monate bis vier Wochen vor Beginn des Auftrages 50 %, ab vier Wochen bis zwei Wochen vor Beginn des Auftrages 80 %, ab zwei Wochen vor Beginn des Auftrags 100 %.

4.6.
Alle in Angeboten und Aufträgen genannten Preise und die daraus resultierend zu zahlenden Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.

 

5. ZUSATZLEISTUNGEN, MEHRAUFWAND

Mehraufwand, welcher bei der Erstellung des durch den Kunden genehmigten  Kostenvoranschlages nicht vorhersehbar gewesen ist, bedarf der gegenseitigen Absprache. Mehraufwand der Agentur, insbesondere wegen Änderungs- und Ergänzungswünschen des Kunden, wird als zusätzlicher Aufwand gemäß den vereinbarten Stundensätzen abgerechnet.

 

6. GEHEIMHALTUNGSPFLICHT DER AGENTUR

Die Agentur ist verpflichtet, alle Kenntnisse, die sie aufgrund eines Auftrags vom Kunden erhält – auch nach Beendigung des Auftrages – streng vertraulich zu behandeln und sowohl ihre Mitarbeiter als auch von ihr herangezogene Dritte ebenfalls in gleicher Weise zu verpflichten.

 

7. PFLICHTEN DES KUNDEN

7.1.
Der Kunde stellt der Agentur alle für die Durchführung des Projekts benötigten Daten und Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung. Alle Arbeitsunterlagen werden von der Agentur sorgsam behandelt, vor dem Zugriff Dritter geschützt, nur zur Erarbeitung des jeweiligen Auftrages genutzt und auf Wunsch nach Beendigung des Auftrages an den Kunden zurückgegeben.

7.2.
Der Kunde wird im Zusammenhang mit einem beauftragten Projekt Auftragsvergaben an andere Agenturen oder Dienstleister nur nach Rücksprache und im Einvernehmen mit der Agentur erteilen.

 

8. GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG DER AGENTUR

8.1.
Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durch die Agentur erarbeiteten und durchgeführten Maßnahmen trägt der Kunde. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Aktionen und Maßnahmen des Kunden bzw. in dessen Namen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts oder andere gesetzliche Vorschriften verstoßen.

8.2.

Der Kunde stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter frei, wenn die Agentur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gehandelt hat. Bestehen bei der Agentur im Hinblick auf die Zulässigkeit der Maßnahmen, sind diese dem Kunden durch die Agentur unverzüglich nach Bekanntwerden in Textform mitzuteilen. Erachtet die Agentur für durchzuführende Maßnahmen eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt nach Absprache mit der Agentur die Kosten hierfür der Kunde.

8.3.

Der Kunde übernimmt mit der Freigabe der Arbeiten, für den Fall, dass dieser eine ausdrückliche Freigabe nicht erteilt mit dessen Verwendung, die Verantwortung für die Richtigkeit von Inhalt, Bild, Ton und Text.

8.4.

Die Agentur haftet nicht wegen der in den Werbemaßnahmen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden; eine Prüfpflicht der Agentur besteht nicht.

8.5.

Die Agentur haftet nicht für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen und Entwürfe.

8.6.
Für Schäden haftet die Agentur nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Agentur oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen. Verletzt die Agentur oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise, ist die Haftung auf den typischen Schaden beschränkt, den die Agentur bei Vertragsschluss vernünftigerweise vorhersehen konnte, es sei denn die Pflichtverletzung geschieht vorsätzlich oder grob fahrlässig.

8.7.

Die vorstehende Beschränkung gilt nicht bei einer Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit und bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

8.8.

Soweit der Kunde Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist die Haftung außer im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beschränkt auf die Summe der vertraglichen Entgelte des konkreten Vertragsverhältnisses, bei Dauerschuldverhältnissen beschränkt auf die Entgelte, welche der Kunde für den Zeitraum von zwei Jahren vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses im Rahmen des konkreten Vertragsverhältnisses an die Agentur gezahlt hat.

 

9. VERWERTUNGSGESELLSCHAFTEN, KÜNSTLERSOZIALKASSE

9.1.
Der Kunde verpflichtet sich, eventuell anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften, wie beispielsweise an die GEMA, abzuführen. Werden diese Gebühren von der Agentur verauslagt, so verpflichtet sich der Kunde, diese der Agentur gegen Nachweis zu erstatten. Dies kann auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgen.

9.2.
Der Kunde ist darüber informiert, dass bei der Auftragsvergabe im künstlerischen, konzeptionellen und werbeberaterischen Bereich an eine nicht-juristische Person eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten ist. Diese Abgabe darf vom Kunden nicht von der Agenturrechnung in Abzug gebracht werden. Für die Einhaltung der Anmelde- und Abgabepflicht ist der Kunde zuständig und selbst verantwortlich.

 

10. ARBEITSUNTERLAGEN UND ELEKTRONISCHE DATEN

Alle Arbeitsunterlagen, elektronische Daten und Aufzeichnungen, die im Rahmen der Auftragserarbeitung auf Seiten der Agentur angefertigt werden, verbleiben bei der Agentur. Die Herausgabe dieser Unterlagen und Daten ist nicht von dem Leistungsumfang umfasst; ohne eine entsprechende gesonderte Vereinbarung besteht kein Anspruch des Kunden hierauf. Die Agentur schuldet mit der Bezahlung des vereinbarten Honorars die vereinbarte Leistung, nicht jedoch die zu diesem Ergebnis führenden Zwischenschritte in Form von Skizzen, Entwürfen, Produktionsdaten etc., insbesondere nicht offene Dateien.

 

11. MEDIA-PLANUNG UND MEDIA-DURCHFÜHRUNG

Beauftragte Projekte im Bereich der Media-Planung besorgt die Agentur nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis der ihr zugänglichen Unterlagen der Medien und der allgemein zugänglichen Marktforschungsdaten. Einen bestimmten werblichen Erfolg schuldet die Agentur dem Kunden durch diese Leistungen nicht.

 

12. STREITIGKEITEN

Kommt es im Laufe oder nach Beendigung eines Auftrages zu einem Streitfall bezüglich des beauftragten Projektes, so ist vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ein außergerichtliches Mediationsverfahren zu durchlaufen. Bei Streitigkeiten in Fragen der Qualitätsbeurteilung oder bei der Höhe der Honorierung werden externe Gutachten erstellt, um möglichst eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Die Kosten hierfür werden von Kunden und Agentur geteilt.

 

13. ABTRETUNG, AUFRECHNUNG, SCHLUSSBESTIMMUNGEN

13.1.
Eine Abtretung von Forderungen des Kunden bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Agentur. Die Agentur kann ihre Zustimmung verweigern, wenn ein berechtigtes Interesse an der Aufrechterhaltung der Forderungsbeziehung zum Kunden besteht.

13.2.
Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen bzw. Gegenansprüchen zulässig.

13.3.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder anlässlich dieses Vertrages ist Hamburg. Für alle Ansprüche gleich welcher Art, die aus oder anlässlich dieses Vertrages entstehen, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG).

13.4.
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll im Wege der Vertragsanpassung eine andere angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am Nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Regelung bekannt gewesen wäre.

 

Hamburg, Januar 2023